Ihre Rechte als Fahrgast

Als WestfalenBahn möchten wir Sie stets pünktlich ans Ziel bringen. Leider können auch wir Verspätungen oder Zugausfälle nicht immer ganz vermeiden. In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Neben Kundengarantien in NRW sowie im GVH können Sie die nachfolgend genannten Fahrgastrechte in Anspruch nehmen.

Fahrgastrechte

Bei den Fahrgastrechten handelt es sich um Ansprüche aufgrund von Verspätung oder Ausfall von Zügen. Sie gelten seit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr am 3. Dezember 2009 einheitlich im Eisenbahnverkehr in Deutschland und in Europa. Sie räumen den Fahrgästen gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden.

Hinweis: Ihren Fahrgastrechte-Anspruch können Sie bis spätestens 1 Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer der zugehörigen Fahrkarte geltend machen. 

Hier haben wir die wichtigsten Fahrgastrechte für Sie zusammengefasst.

1. Entschädigung bei verspäteter Ankunft am Zielbahnhof

  • Ab 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte erhalten Sie eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent.

  • Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt.

 

o          Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 Euro (2. Klasse) / 2,25 Euro (1. Klasse),

o          Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5,00 Euro (2. Klasse) / 7,50 Euro (1. Klasse),

o          Mobility BahnCard 100: 10,00 Euro (2. Klasse) / 15,00 Euro (1. Klasse)

o         Deutschlandticket: 1,50 Euro (2. Klasse) 

 

  • Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt.
  • Entschädigungsbeträge von weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. Bei Wochen- und Monatskarten des Nahverkehrs bitten wir Sie daher, die Verspätungsfälle erst nach Ablauf der Geltungsdauer gesammelt einzureichen.
  • Beim Deutschland-Ticke haben Sie pro Verspätungsfall einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1,50 Euro. Bitte beachten Sie jedoch, dass Entschädigungsbeträge unter 4 Euro aufgrund einer gesetzlichen Bagatellgrenze nicht ausgezahlt werden. Sie können jedoch mehrere Verspätungsfälle während der Laufzeit ihres Deutschland-Tickets gesammelt beim ServiceCenter-Fahrgastrechte oder der Fahrgastrechte-Abteilung des von Ihnen genutzten Eisenbahn-Verkehrsunternehmens einreichen, um somit eine Auszahlung zu erhalten. Maximal werden 25% des Wertes Ihres Deutschland-Tickets entschädigt.

  • Hatten Sie ein „Zug-zum-Flug“-Ticket, also z.B. einem „Rail&Fly“-Ticket für Ihre Fahrt genutzt, haben Sie den Vertrag in der Regel mit einem Reiseveranstalter oder einem Flugunternehmen geschlossen. Diese Verträge fallen unter das Reiserecht nach §§ 650ff. BGB und nicht unter die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr oder unter die Fluggastrechte. Für Entschädigungsansprüche bei Fahrten mit Rail&Fly-Fahrkarten können Sie sich an ihren Reiseveranstalter wenden. Dies gilt auch für andere Verträge, in die die Zugfahrt nur als ein Teil der Reise eingeschlossen wurde, wie unter anderem das RIT-Ticket (Rail Inclusive Tours).

2. Weiterfahrt mit einem anderen Zug

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte können Sie

  • bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
  • die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann oder
  • einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Falls Sie eine Fahrkarte des Nahverkehrs besitzen, müssen Sie bei Nutzung eines höherwertigen Zuges die zusätzlich erforderliche Fahrkarte / den Produktübergang zunächst bezahlen und können sich die Kosten anschließend erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets)

3. Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte können Sie

  • Von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis, bei Nutzung einer Teilstrecke, den nicht genutzten Anteil erstatten lassen oder
  • Die Reise abbrechen und sich den Fahrpreis für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen. Dieses gilt auch für den Fahrpreis für die ggf. bereits durchfahrene Strecke und nötigenfalls auch den Fahrpreis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof.

4. Ersatz von Kosten für ein anderes Verkehrsmittel (z.B. Bus oder Taxi)

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0:00 und 5:00 Uhr, können Sie ein anderes Verkehrsmittel nutzen. Die Kosten werden bis maximal 80,00 € *) **) erstattet. 

Dieses gilt auch bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24:00 Uhr erreicht werden kann.

*)     Dieser Höchstbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.

**)    Besonderheit bei BC 100: Innerhalb der Geltungsdauer einer BC 100 werden für Aufwendungen bei Taxi-/PKW-Weiterreise in Summe maximal 25% des gezahlten BC 100-Preises erstattet.

Bitte beachten Sie:

Stellt das Eisenbahnunternehmen Ihnen ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Sie können in diesem Fall keinen Ersatz der Kosten für ein anderes Verkehrsmittel verlangen, soweit Sie sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht haben.

5. Kosten für eine Übernachtung (z.B. Hotel oder anderweitige Unterkunft)

Ist wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht möglich oder ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet. Dieses gilt jedoch nur dann, wenn das Eisenbahnunternehmen Ihnen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).

Bitte beachten Sie:

Stellt das Eisenbahnunternehmen Ihnen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, so hat deren Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Sie können in diesem Fall keinen Ersatz der Kosten für eine Übernachtung verlangen, soweit Sie sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht haben.

Ansprechpartner

Zur Geltendmachung Ihrer Fahrgastrechte verwenden Sie bitte das Fahrgastrechte-Formular. Sie erhalten das Formular in unseren Servicestellen, bei unserem Kundenservice oder direkt hier.

Das ausgefüllte und unterschriebene Fahrgastrechte-Formular sowie die entsprechenden Belege senden Sie bitte an das

WestfalenBahn GmbH
Kundenservice
Herbert Hinnendahl Straße 23
33602 Bielefeld

 

Bei Fragen zum Ausfüllen des Fahrgastrechte-Formulars, beizufügenden Belegen oder zum aktuellen Stand von Entschädigungsanträgen können Sie sich auch telefonisch an das WestfalenBahn KundenCenter wenden:

Telefon: 0521 55 7777 55

Ausführliche Informationen sowie eine umfassende Darstellung Ihrer Fahrgastrechte finden Sie unter www.fahrgastrechte.info

 

Nationale Durchsetzungsstelle Fahrgastrechte

 

Sollten Sie im Rahmen Ihrer Fahrgastrechte mit der Bearbeitung nicht zufrieden sein, können Sie sich an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständige Stelle für die Durchsetzung der Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr wenden.

Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
53175 Bonn

Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme entnehmen Sie bitte unter: www.eba.bund.de