Fragen und Antworten zu den Fahrgastrechten
I. Allgemeine Fragen zu den Fahrgastrechten
- Warum werden jetzt neue Regelungen eingeführt?
- Mit Inkrafttreten der EG-Verordnung 1371/2007/EG am 03. Dezember 2009
werden EU-weit einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr für alle
Mitgliedsstaaten eingeführt, die für alle Eisenbahnunternehmen gelten.
Die Regelungen der Verordnung werden in Deutschland bereits zum 29.Juli
2009 – um weitere Rechte ergänzt Gesetzeskraft – erlangen.
- Bringen die neuen Regelungen Verbesserungen für die Kunden?
- Die neuen Fahrgastrechte bedeuten eine deutliche Verbesserung für die
Fahrgäste, denn sie gelten für die gesamte Reisekette, vom
Nahverkehrszug bis zum ICE, unabhängig davon, mit welchem
Eisenbahnunternehmen der Fahrgast unterwegs war oder wie oft er
umgestiegen ist. Sie gewähren Bahnkunden in Deutschland gleiche Rechte
bei allen Eisenbahnunternehmen
- Was sind die wesentlichen Regelungen der neuen Fahrgastrechte?
- Haftung für die auf der genutzten Fahrkarte abgebildete
Reisekette über alle beteiligten Eisenbahnunternehmen hinweg im Bereich
vom Nahverkehr S-Bahn bis ICE.
- 25 Prozent Entschädigung ab 60
Minuten Verspätung, 50 Prozent ab 120 Minuten, jeweils bezogen auf den
bezahlten Fahrpreis für einfache Fahrt.
- Erstattung des ICE Sprinter-Aufpreises ab 30 Minuten Verspätung.
Streckenzeitkarten
(einschließlich Schülerzeitkarten), die Mobility BahnCard 100 und
weitere Zeitkarten wie Schönes-Wochenende-Ticket/ Länder-Tickets werden
pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt.
Zeitkarten des Nahverkehrs, Ländertickets, Schönes Wochenende-Ticket:
1,50 EUR / 2,25 EUR (2.Kl / 1.Kl)
Zeitkarten des Fernverkehrs:
5,00 EUR / 7,50 EUR (2.Kl / 1.Kl)
Mobility BahnCard 100:
10,00 EUR / 15,00 EUR (2.Kl / 1.Kl)
- Eine
Auszahlung erfolgt ab einem Entschädigungsbetrag von 4 Euro. Inhaber
von Zeitkarten des Nahverkehrs müssen wenigstens drei Verspätungen von
mindestens 60 Minuten im Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte (in der 1.
Klasse zwei Verspätungen) einreichen, um eine Entschädigung zu erhalten.
- Bei
Wochen- und Monatskarten im Nahverkehr soll der Fahrgast die
Verspätungen gesammelt nach Ende des Gültigkeitszeitraums der Zeitkarte
einreichen. Bei Jahreskarten kann die Einreichung auch unterjährig
erfolgen, jedoch sollte der Kunde auch hier mindestens drei
Verspätungen gesammelt einreichen.
- Für Zeitkarten werden insgesamt maximal 25 Prozent des Fahrkartenwertes erstattet.
- Für jeden Verspätungsfall ist ein Fahrgastrechte-Formular einzureichen.
- Bei
einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten an seinem
Zielbahnhof kann der Fahrgast seine Reise mit einem anderen Zug – auch
mit einem Fernverkehrszug – antreten beziehungsweise fortsetzen.
Ausgenommen sind Züge mit Reservierungspflicht (z.B. ICE Sprinter- oder
CityNightLine-Verbindungen). Kunden mit einer Nahverkehrsfahrkarte
müssen für den Fernverkehrszug zunächst eine gültige Fahrkarte
erwerben. Die entstehenden Kosten können anschließend geltend gemacht
werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind erheblich ermäßigte
Fahrkarten, wie z.B. Länder-Ticket und Schönes-Wochenende-Ticket.
- Bei
einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten
und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr hat der
Fahrgast das Recht, ein anderes Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Bus
oder Taxi, zu nutzen. Die Kosten hierfür werden bis maximal 80 Euro
erstattet. Dazu muss der Fahrgast zusätzlich das Original der
Busfahrkarte oder Taxi-Quittung an das Servicecenter Fahrgastrechte
einsenden.
- Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern
es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt
und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels
nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
- Wird aufgrund
eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich
und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden
dem Fahrgast angemessene Übernachtungskosten erstattet. Dazu muss der
Fahrgast zusätzlich das Original der Hotelrechung an das Servicecenter
Fahrgastrechte einsenden.
- Wo kann sich der Fahrgast über seine Rechte informieren?
- Es werden Broschüren "Ihre Rechte als unser Fahrgast" in den
Verkaufsstellen und an den DB Service Points ausgelegt. Darüber hinaus
gibt es Aushänge zu den Fahrgastrechten an DB Service Point und in DB
Reisezentren und Informationen im Internet unter www.bahn.de/fahrgastrechte und auch auf www.fahrgastrechte.info (voraussichtlich ab 29. Juli).
Zudem stellt die DB ihre Beförderungsbedingungen wie bisher im Internet unter www.bahn.de/agb
und an DB-Automaten mit Berührungsbildschirm zur Verfügung. Zusätzlich
gibt es eine speziell zu den Fahrgastrechten eingerichtete
Servicehotline 0180 5 20 21 78 (14 ct/Min. aus dem Festznetz, Tarif bei
Mobilfunk ggf. abweichend).
- Wird der Kunde im Verspätungsfall durch die Zugbegleiter über die Fahrgastrechte informiert?
- Die Zugbegleiter beziehungsweise Kundenbetreuer im Nahverkehr werden
die Kunden über Verspätungen, Anschlussmöglichkeiten und ihre
Fahrgastrechte informieren. Die Zugbegleiter beziehungsweise
Kundenbetreuer im Nahverkehr bestätigen Verspätungen ihres Zuges ab 60
Minuten auf dem Fahrgastrechte-Formular und geben die bestätigten
Formulare an die Reisenden ihres Zuges aus. Im ICE Sprinter werden
Verspätungen ab 30 Minuten bestätigt.
- Hat der Kunde auch einen Entschädigungsanspruch, wenn sein Nahverkehrszug verspätet ist und er dadurch seinen Anschluss zum Fernverkehr verpasst?
- Der Kunde hat einen Entschädigungsanspruch für die gesamte Reisekette.
Sobald der Kunde mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten seinen
Zielbahnhof erreicht, hat er Anspruch auf eine Entschädigung,
unabhängig davon, welcher Zug und welches Eisenbahnunternehmen die
Verspätung verursacht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde eine
Fahrkarte für die gesamte Strecke besitzt, und keine
Haftungsausschlussgründe vorliegen.
- Was ist, wenn ein Reisender seinen Zug-Anschluss auf Grund einer Verspätung von Bus, U-Bahn oder Taxi nicht erreicht?
- Für Verspätungen, die bei Bussen, U-Bahnen oder Taxi entstehen, besteht
kein Entschädigungsanspruch. Der Entschädigungsanspruch gilt
ausschließlich für Eisenbahnverkehrsleistungen.
- Gibt es auch eine Entschädigungsregelung bei Verspätungen innerhalb von Verkehrsverbünden?
- Grundsätzlich gelten die Fahrgastrechte auch in den Eisenbahnverkehren
der Verbünde. Es ist den Verbünden jedoch freigestellt, weitergehende
Regelungen zu treffen. Die Zuständigkeit für die Abwicklung der
Fahrgastrechte regelt jeder Verbund individuell. Inhaber von Fahrkarten
eines Verkehrsverbundes sollten sich beim jeweiligen Verbund nach den
dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten erkundigen.
- Wann darf der Reisende einen höherwertigen Zug benutzen?
- Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten an seinem
Zielbahnhof darf der Fahrgast einen höherwertigen, nicht
reservierungspflichtigen Zug – auch Fernverkehrszug – nutzen. Kunden
mit einer Nahverkehrsfahrkarte müssen zunächst eine gültige Fahrkarte
erwerben. Die entstehenden Kosten kann der Kunde anschließend geltend
machen. Hiervon ausgenommen sind reservierungspflichtige Züge. Die
Regelung gilt nicht für erheblich ermäßigte Fahrkarten, wie z.B.
Schönes-Wochenende-Tickets und Länder-Tickets.
- In welchen Fällen darf der Kunde ein Taxi nutzen?
- Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60
Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr hat
der Fahrgast das Recht, ein anderes Verkehrsmittel, wie zum Beispiel
Bus oder Taxi, zu nutzen. Die Kosten hierfür werden bis maximal 80 Euro
erstattet.
Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es
sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt
und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels
nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden kann.
- In welchen Fällen sind die Eisenbahnen von der Haftung freigestellt?
- Die Eisenbahnunternehmen sind von der Haftung freigestellt bei:
- Außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden unabwendbaren Umständen
- Eigenem Verschulden des Reisenden
- Verhalten eines Dritten, das von der Eisenbahn nicht vermieden bzw. abgewendet werden konnte.
II. Fragen zur Geltendmachung von Ansprüchen und zum Fahrgastrechte-Formular
- Warum gibt es das Fahrgastrechte-Formular?
- Nach den neuen Fahrgastrechten haben die Kunden
umfangreiche Entschädigungsansprüche gegenüber allen
Eisenbahnunternehmen in Deutschland. Um den Kunden eine Vielzahl
unterschiedlicher Abwicklungsunterlagen bei verschiedenen Unternehmen
zu ersparen, haben die teilnehmenden Eisenbahnen ein Formular für alle
Ansprüche entwickelt.
Mit dem Fahrgastrechte-Formular werden vom
Fahrgast ausschließlich die zur Bearbeitung seines Entschädigungsfalls
benötigten Angaben abgefragt:
- Welche Leistung möchte der Kunde geltend machen?
- Welche Fahrkarte hat der Kunde bei seiner Fahrt benutzt?
- Wie war der geplante Reiseverlauf?
- Wie war der tatsächliche Reiseverlauf?
- In welcher Form wünscht der Kunde seine Entschädigung?
Somit
unterstützt das Fahrgastechte-Formular gleichzeitig die zügige
Bearbeitung der Ansprüche, da Rückfragen zu fehlenden Angaben vermieden
werden.
- Wo erhält der Kunde das Fahrgastrechte-Formular?
- Der Kunde erhält das Fahrgastrechte-Formular:
- Wer darf auf dem Fahrgastrechte-Formular die Verspätung bestätigen?
- Zugbegleiter beziehungsweise Kundenbetreuer im Nahverkehr
bestätigen eine Verspätung ab 60 Minuten (im ICE-Sprinter ab 30
Minuten) für den von ihnen verantworteten Zug per Zangenabdruck auf dem
Formular.
- Mitarbeiter der DB Service Points bestätigen eine
Verspätung, wenn sie diese anhand vorliegender Daten überprüfen können.
Die Bestätigung erfolgt durch das Anbringen eines Barcodes im
vorgesehenen Feld des Formulars.
- Mitarbeiter von DB Reisezentren hingegen können keine Verspätung auf dem Fahrgastrechte-Formular bestätigen.
- Wo erhält der Kunde seine Entschädigung?
- Für den Fall, dass der Kunde im Zug oder am DB Service Point seine
Verspätung auf dem Fahrgastrechte-Formular bestätigt bekommen hat, kann
er seine Entschädigung in einem DB Reisezentrum oder in einer DB
Agentur erhalten. Hierzu muss er die Daten seiner Bahnreise in das
Formular eintragen und das ausgefüllte Formular mit seiner
Originalfahrkarte (ausgenommen Zeitfahrkarten) einreichen.
Für
den Fall, dass der Kunde keine Bestätigung seiner Verspätung auf dem
Fahrgastrechte-Formular erhalten hat, oder er nur eine Kopie seiner
Fahrkarte einreichen will, oder er Inhaber einer Zeitfahrkarte ist,
erhält er seine Entschädigung ausschließlich über das Servicecenter
Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt am Main.
- Wo kann der Kunde erforderliche Kosten aufgrund einer Verspätung geltend machen?
- Die Erstattung erforderlicher Kosten aufgrund einer Verspätung (z.B.
Bus, Taxi, Hotel) kann der Kunde ausschließlich beim Servicecenter
Fahrgastrechte beantragen. Dazu müssen neben der Fahrkarte oder einer
Kopie die Originalbelege zu den entstandenen Kosten eingesendet werden.
- Welche Stellen dürfen Fahrgastrechte-Formulare annehmen?
- Die Formulare können in allen DB Reisezentren oder
in den Verkaufsstellen teilnehmender Eisenbahnunternehmen abgegeben
oder per Post zur Bearbeitung an das Servicecenter Fahrgastrechte
gesendet werden.
- Innerhalb welcher Frist müssen Ansprüche geltend gemacht werden?
- Bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte hat der
Kunde die Möglichkeit, seine Ansprüche geltend zu machen. Dazu muss er
die Fahrkarte, gegebenenfalls erforderliche Belege und das
Fahrgastrechte-Formular oder ein formloses Schreiben einreichen.
- Wozu wird das Servicecenter Fahrgastrechte benötigt?
- Ab dem 29.Juli 2009 gelten für alle Eisenbahnunternehmen in Deutschland
einheitliche Fahrgastrechte. Um den Kunden die Suche nach dem richtigen
Ansprechpartner für ihre Entschädigungsansprüche zu ersparen, haben die
teilnehmenden Bahnen das Servicecenter Fahrgastrechte mit der
Bearbeitung der Verspätungsfälle beauftragt und damit einen gemeinsamen
Ansprechpartner für ihre Kunden geschaffen.
- Gibt es auch eine Entschädigung für Kunden, die mit einer internationalen Fahrkarte aus dem Ausland nach Deutschland fahren, wenn die Verspätung in Deutschland entstanden ist?
- Ja, aber im internationalen Verkehr vom Ausland nach Deutschland gelten
die neuen Fahrgastrechte erst ab 3. Dezember 2009. Unabhängig davon wer
die Verspätung verursacht hat, gilt für internationale Fahrkarten: Das
Eisenbahnunternehmen, das die Fahrkarte verkauft hat, bearbeitet den
Verspätungsfall. Die Adresse für die zuständige Bahn finden Sie unter www.bahn.de/fahrgastrechte.